Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zeitarbeit der Vita Personalservice UG (haftungsbeschränkt)
Hinweis: Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Zeitarbeitnehmer“ umfasst alle Geschlechter. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten zwischen Unternehmern im Sinne von § 310 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Entleiher“ genannt) und der Vita Personalservice UG (haftungsbeschränkt), im nachfolgenden Vita Personalservice genannt. Bei laufender Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB gelten diese AGB nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle Folgegeschäfte zwischen Vita Personalservice und dem Auftraggeber, selbst wenn Vita Personalservice in den Folgegeschäften nicht nochmals ausdrücklich auf diese AGB hinweist.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers gelten, selbst bei Kenntnis, nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Vita Personalservice UG (haftungsbeschränkt).
1.3 Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der Auftraggeber vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.4 Eine Überlassung der Zeitarbeitnehmer an Dritte durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen (Verbot des Kettenverleihs).
1.5 Alle Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, dem Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Master-Vendor schriftlich niedergelegt. Im Zweifelsfall geht der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag diesen AGB vor.
2. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
2.1 Der Vertrag zwischen dem Entleiher und Vita Personalservice bedarf der Schriftform.
2.2 Vertragsänderungen betreffend Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit eines Zeitarbeitnehmers können nur zwischen Vita Personalservice und dem Entleiher vereinbart werden, Absprachen hierzu zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer sind unwirksam und binden vita Personalservice nicht. Der Entleiher hat im Fall einer geplanten Änderung schnellstmöglich das Einverständnis von Vita Personalservice einzuholen. Mit Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer von Vita Personalservice begründet.
2.3 Angebote zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern von Vita Personalservice UG (haftungsbeschränkt) sind zwei Wochen ab Angebotsdatum bindend. Sollte vita Personalservice bis dahin keine entsprechende Annahme des Angebots vorliegen, so erlischt dieses.
3. Keine Diskriminierung von Zeitarbeitnehmern
3.1 Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Zeitarbeitnehmer die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Insbes. wird der Entleiher dafür Sorge tragen, dass (i) die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Zeitarbeitnehmer beachtet und (ii) die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den Zeitarbeitnehmern gewahrt werden.
3.2 Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Zeitarbeitnehmers durch den Entleiher oder durch Mitarbeiter des Entleihers kommen, stellt der Entleiher die vita Personalservice von allen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers frei.
4. Rechte und Pflichten von Vita Personalservice
4.1 Vita Personalservice überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer, die sorgfältig ausgewählt worden sind. Der Verleiher wird bei der Auswahl der Zeitarbeitnehmer auf etwaige Wünsche des Entleihers Rücksicht nehmen. Der Verleiher ist jedoch berechtigt, die Zeitarbeitnehmer jederzeit gegen andere Zeitarbeitnehmer mit gleichwertiger Eignung und Qualifikation auszutauschen.
4.2 Nimmt der entliehene Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht auf oder setzt sie nicht fort, sind beide Parteien zur Kündigung des Arbeitsnehmerüberlassungsvertrages berechtigt, wenn Vita Personalservice nicht schnellstmöglich Ersatzpersonal stellen kann.
Sollte die Nichtaufnahme der Arbeit durch höhere Gewalt wie innere Unruhen, Katastrophen, behördliche Anordnungen, Streik u. ä. verursacht sein, ist Vita Personalservice von der vertraglichen Erfüllung für die Dauer des Ereignisses befreit. Das Risiko des Ausfalls eines Zeitarbeitnehmers aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt trägt der Entleiher. Ebenso trägt der Entleiher das Risiko, dass ein Einsatz der Zeitarbeitnehmer beim Entleiher wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers gem. § 99 BetrVG nicht möglich ist.
Außergewöhnliche Umstände berechtigen Vita Personalservice, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche aus Vorgängen gemäß vorstehender Sätze 1, 2 und 3 sind ausgeschlossen.
4.3 Vita Personalservice befolgt die gültige Mindestlohnregelung sowie alle Erhöhungen des Pflegemindestlohns, die in der Zukunft festgelegt werden sollten. Zuschläge in Form von Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- sowie Überstundenzuschläge werden von Vita Personalservice nicht in den Pflegemindestlohn hinein gerechnet. Davon unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung eines vergleichbaren Entgelts nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 AÜG. Die Mindestlohnregelung wird von Vita Personalservice auch für den Bereitschaftsdienst und für Rufbereitschaften angewandt.
4.4 Vita Personalservice darf denselben Zeitarbeitnehmer nach § 1 Abs. 1b AÜG nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
4.5 Vita Personalservice vergütet die Zeitarbeitnehmer nach ihrer Berufsqualifikation gem. § 8 Abs. 4 AÜG nach 9 Monaten nach dem Arbeitsentgelt für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers.
5. Rechte und Pflichten des Entleihers/ Weisungsbefugnis
5.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen.
5.2 Entliehene Zeitarbeitnehmer werden voll in den Entleihbetrieb integriert und unterstehen den Weisungen und der Aufsicht des Auftraggebers. Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet, sicherzustellen, dass der Zeitarbeitnehmer von Vita Personalservice nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen beschäftigt wird und die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit gemäß §§ 3, 4 und 5 ArbZG sowie das Verbot der Sonntagsarbeit gemäß §§ 9, 10 ArbZG eingehalten wird. Eventuell notwendige Genehmigungen des Gewerbeaufsichtsamtes hat der Entleiher einzuholen. Über angeordnete Mehrarbeit ist Vita Personalservice rechtzeitig vorab zu informieren.
5.3 Der Entleiher verpflichtet sich, aufgrund der tariflich festgelegten Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer Vita Personalservice Angaben über seine Branchenzugehörigkeit und über die den Qualifikationen der eingesetzten Zeitarbeitnehmer entsprechenden Entlohnungen vergleichbarer Stammmitarbeiter zur Eingruppierungsermittlung des einzusetzenden Zeitarbeitsnehmers bekanntzugeben und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu dokumentieren. Der Entleiher ist auch verpflichtet, brancheninterne Tarifverträge zugunsten von Zeitarbeitnehmern diesen sowie der vita Personalservice gegenüber bekannt zu machen.
5.4 Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund Vita Personalservice unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung, wie geplant, durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen sind.
5.5 Der Entleiher stellt Vita Personalservice von allen Forderungen frei, die wegen folgender Verstöße gegen das AÜG entstehen:
• eine fehlerhafte Auskunft über die Branchenzugehörigkeit,
• die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts,
• eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen, die Leistungen für Zeitarbeitnehmer vorsehen.
5.6 Vita Personalservice ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich der von ihr überlassenen Mitarbeiter zu gestatten; dabei wird sie auf betriebliche Besonderheiten Rücksicht nehmen.
5.7 Der Entleiher darf Zeitarbeitnehmer von Vita Personalservice nur für solche Arbeiten einsetzen, die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Tätigkeit anfallen.
5.8 Gemäß § 11 Abs. 5 AÜG und § 12 des Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 13. Januar 2023 dürfen Zeitarbeitnehmer nicht im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in Entleiherbetrieben eingesetzt werden, die ordnungsgemäß bestreikt werden und für die keine abweichende Notdienstvereinbarung besteht. Das gilt auch dann, wenn Zeitarbeitnehmer schon vor Streikbeginn eingesetzt waren oder Zeitarbeitnehmer dem Einsatz ausdrücklich zugestimmt haben. Der Entleiher verpflichtet sich, Vita Personalservice im Fall der Ankündigung eines Streiks unverzüglich zu informieren.
5.9 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit den Zeitarbeitnehmern zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Pflichtverstöße des Zeitarbeitnehmers im Hinblick auf Geld und Wertpapiere geschehen auf Risiko des Auftraggebers und können Vita Personalservice nicht entgegengehalten werden. Ziffer 9.4 ist anzuwenden.
5.10 Machen Dritte aufgrund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Vita Personalservice und/oder den Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den gemäß Ziffer 9 ausgeschlossen ist.
5.11 Die gesetzlichen Verpflichtungen des Entleihers, insbesondere solche nach § 13 AÜG, bleiben unberührt.
6. Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit
6.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die Zeitarbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit mit den betrieblichen Sicherheitseinrichtungen vertraut zu machen und eine arbeitsplatzspezifische Sicherheitsunterweisung durchzuführen, insbesondere eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Sollte für den Einsatz des Zeitarbeitnehmers eine spezielle Arbeits- und/oder Sicherheitsbekleidung erforderlich sein, wird der Entleiher darauf gesondert hinweisen.
6.2 Vita Personalservice gewährleistet, dass die für den jeweiligen Arbeitsbereich des Zeitarbeitnehmers vorgeschriebenen Untersuchungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt sind.
6.3 Der Entleiher teilt Vita Personalservice ferner mit, ob er Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdienste gemäß § 13b AÜG hat, und zu welchen dieser Einrichtungen er den Zeitarbeitnehmern Zugang gewährt bzw. ob sachliche Gründe bestehen, den Zugang nicht zu gewähren.
7. Rechnungsstellung
7.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Zeitarbeitnehmer einem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich, spätestens jedoch wöchentlich bzw. bei einem kürzeren Einsatz als eine Woche bei Einsatzende, zur Unterzeichnung vorlegen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass den Zeitarbeitnehmern für die Arbeitszeiterfassung geeignete Instrumente zur Verfügung stehen und deren ordnungsgemäße Benutzung sicherstellen. Die Angaben von Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben ausschließlich in Stunden und Minuten zu erfolgen. Nachträgliche Einwände, insbesondere Stundenkürzungen, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn sie sind sachlich begründet.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten - durch Unterschrift zu bestätigen, während der ihm die Mitarbeiter von Vita Personalservice zur Verfügung standen. Pausenzeiten sowie Überstunden, Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind gesondert auszuweisen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Auftraggebers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Der Auftraggeber wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen; er wird die Einhaltung sicherstellen.
7.3 Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu vier Wochen stellt Vita Personalservice wöchentlich die angefallenen Stunden in Rechnung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vereinbart ist. Bei längerer Beschäftigungsdauer wird monatlich eine Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden – ohne Pausen. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Der Preis ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.
7.4 Rechnungen von Vita Personalservice sind innerhalb von zehn Tagen nach Zugang beim Auftraggeber fällig und zahlbar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Eingang auf dem Geschäftskonto von Vita Personalservice. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht.
7.5 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist Vita Personalservice berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
7.6 Einwände gegen die von Vita Personalservice erstellten Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung in Textform gegenüber Vita Personalservice unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden. Diesen Verzicht nimmt Vita Personalservice hiermit an.
8. Vermittlungsprovision
8.1 Vermittlungshonorar für Zeitarbeitnehmer
Bei Übernahme in ein Anstellungsverhältnis eines Zeitarbeitnehmers aus der Überlassung steht der vita Personalservice ein Vermittlungshonorar zu. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt: Übernahme innerhalb der ersten drei Monate nach Beendigung der Überlassung 15 % des Jahresbruttoeinkommens, nach drei Monaten nach Beendigung der Überlassung 12 % des Jahresbruttoeinkommens, nach sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung 9 % des Jahresbruttoeinkommens, nach neun Monaten nach Beendigung der Überlassung 5 % des Jahresbruttoeinkommens und nach zwölf Monaten nach Beendigung der Überlassung keine Vermittlungsgebühr mehr. Das Jahresbruttoeinkommen entspricht dem Arbeitsentgelt (brutto) inkl. aller Lohn- und Gehaltsbestandteile zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unter „Übernahme“ im Sinne von Satz 1 verstehen die Parteien den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher. Ein Vermittlungshonorar in Höhe von 15% ist auch dann geschuldet, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher noch während der Überlassungsdauer zustande kommt.
8.2 Direktvermittlung
Vermittelt die vita Personalservice einen Zeitarbeitnehmer oder sonstigen Kandidaten unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis, d.h. ohne, dass derjenige zuvor an den Auftraggeber verliehen war, so schuldet der Auftraggeber der vita Personalservice eine Vermittlungsprovision in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des vermittelten Zeitarbeitnehmers bzw. Kandidaten. Das Bruttomonatsgehalt ermittelt sich aus allen in einem Kalenderjahr dem Beschäftigten zustehenden Lohn- und Gehaltsbestandteile, d.h. insbesondere auch Zulagen, Sonderzahlungen und geldwerte Vorteile).
8.3 Der Anspruch auf Zahlung des Honorars nach Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 entsteht mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten und ist binnen zwei Wochen ohne Abzug zzgl. Umsatzsteuer fällig. fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers.
8.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vita Personalservice die Höhe des mit dem übernommenen bzw. vermittelten Zeitarbeitnehmer/Kandidaten vereinbarten Jahresbruttogehalts (d.h. inkl. aller Lohn- und Gehaltsbestandteile) innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss von sich aus unter Vorlage geeigneter Unterlagen mitzuteilen, damit die beanspruchte Vermittlungsprovision berechnet werden kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist Vita Personalservice berechtigt, das jeweilige Bruttojahreszielgehalt anhand eigener Erfahrungswerte zu schätzen.
9. Haftung von Vita Personalservice
9.1 Der Verleiher haftet nur für die schuldhafte fehlerhafte Auswahl der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit und für etwaige sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
9.2 Vita Personalservice haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers ausüben. Vita Personalservice haftet insbesondere nicht für von den überlassenen Zeitarbeitnehmern verursachte Schlechtleistungen oder Schäden.
9.3 Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter von Vita Personalservice.
9.4 Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den Auftraggeber berechtigt; Vita Personalservice haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren, und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Eine gesonderte Vereinbarung nach Ziffer 5.9 bleibt davon unberührt.
9.5 Der in Ziff. 9.1 enthaltene Haftungsausschluss gilt nicht für einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftung von Vita Personalservice ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.6 Vita Personalservice haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Vita Personalservice ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Haftung des Entleihers
10.1 Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1 – 4 AÜG ist Vita Personalservice in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Auftraggebers gleichzustellen. In diesen Fällen ist Vita Personalservice für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des Auftraggebers angewiesen. Macht der Auftraggeber in diesem Zusammenhang unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer von Vita Personalservice wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird Vita Personalservice dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachforderungen gegenüber dem Auftraggeber an die betroffenen Zeitarbeitnehmer korrigieren. Vita Personalservice ist frei, darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Auftraggeber Vita Personalservice zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Auftraggeber Vita Personalservice den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der Auftraggeber gegenüber Vita Personalservice für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen Vita Personalservice aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
10.2 Sollten die von dem Auftraggeber im Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 10.1 entsprechend.
11. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von Vita Personalservice aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
12. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, ist der Hauptsitz von Vita Personalservice. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.
Vita Personalservice UG (haftungsbeschränkt)
Am Elisabethheim 22| 42111 Wuppertal
Stand: 25. November 2023